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Das Budgetverfahren - Schritt für Schritt

  1. Antragstellung
  2. Bedarfsfeststellung
  3. Zielvereinbarung
  4. Bescheide

 

  1. Antragstellung

    Anträge auf Persönliche Budgets können bei jedem beliebigen der zuvor aufgelisteten Leistungsträger beantragt werden. Dies gilt sowohl bei einem ”einfachen“ Persönlichen Budget, für das letztlich nur ein einziger Leistungsträger zuständig sein wird, als auch bei trägerübergreifenden Persönlichen Budgets, bei denen zwei oder mehrere Leistungsträger beteiligt sind (siehe § 14 SGB IX). So können beispielsweise Leistungen verschiedener Leistungsträger wie Persönliche Assistenz und - als Hilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben – Fahrtkostenerstattung für Arbeitswege gleichzeitig bei nur einem Leistungsträger beantragt werden.

    Mit dieser Möglichkeit will der Gesetzgeber verhindern, dass sich die leistungsberechtigten behinderten Menschen selbst an jeden einzelnen Leistungsträger wenden müssen. Der zuerst angesprochene Leistungsträger wird damit automatisch zum so genannten Beauftragten, der für die weitere Durchführung des Verfahrens zuständig bleibt, sofern er zumindest mit einer Teilleistung am Persönlichen Budget beteiligt ist. Sollte sich der zuerst angesprochene Leistungsträger als nicht zuständig erweisen, ist er seinerseits verpflichtet, innerhalb bestimmter Fristen (siehe § 14 SGB IX) die jeweiligen Anträge an den oder die seiner Meinung nach zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. In der Regel wird bei trägerübergreifenden Persönlichen Budgets derjenige Leistungsträger der Beauftragte, der das voraussichtlich größte Teilbudget zu leisten hat.

    Für die Antragstellenden ist es vor allem wichtig zu wissen, dass nicht sie selbst verpflichtet sind, den oder die zuständigen Leistungsträger zu ermitteln und den Antrag an diesen oder diese weiterzuleiten, sondern der von ihnen zuerst angegangene Leistungsträger.
     
  2. Bedarfsfeststellung

    So wie stets bei der Beantragung von Leistungen wird der jeweilige Bedarf ermittelt. Wer seither schon Leistungen bezogen hat und nun lediglich auf ein Persönliches Budget ”umsteigen“ will, wird es vermutlich relativ leicht haben, da der Bedarf schon ermittelt wurde. Bei ihr oder ihm wird es hauptsächlich um die angemessene ”Verpreislichung“ gehen. Wer von den seitherigen Leistungen wegen eines erhöhten Bedarfes auf das Persönliche Budget wechseln möchte, wird den erhöhten Bedarf nachweisen müssen. Bei Neuanträgen wird der Bedarf wie bei Leistungen, die nicht als Persönliches Budget beantragt werden, ermittelt. Um unnötige zeitliche Verzögerungen und Belastungen durch Mehrfachbegutachtungen der Antragstellenden zu vermeiden, sollen die jeweiligen Leistungsträger bei der Bedarfsfeststellung zusammenarbeiten.

    In so genannten Hilfeplan- oder Budgetkonferenzen, an denen die Antrag stellende behinderte Person, eine Vertrauensperson (eventuell Budgetberatung oder -unterstützung), alle beteiligten Leistungsträger und gegebenenfalls die Gemeinsame Servicestelle teilnehmen, soll ”auf kurzem Wege“ die Zusammenführung der Teilbudgets erfolgen. Dies ist insbesondere dann wichtig, wenn es Schnittstellen gibt. Das kann unter anderem bei der Hilfe zur Pflege oder zur Teilhabe am Erwerbsleben der Fall sein. Besonders bei trägerübergreifenden Budgets können so unzumutbare Zeitverzögerungen vermieden werden. Auch bei ”einfachen“ Persönlichen Budgets sind diese Konferenzen vorgesehen und sinnvoll, da in deren Rahmen alle Beteiligten kurzfristig ihre Meinungen und Sichtweisen austauschen können.

    Um den jeweiligen Bedarf glaubhaft darstellen und umsetzen zu können, ist es wichtig, möglichst genau zu wissen, welche Leistungen im jeweiligen Umfang zur Deckung des notwendigen Bedarfes benötigt werden (Beispiel: täglich drei Stunden Arbeitsassistenz, vier Stunden Hilfe zur Pflege, zwei Stunden Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes, drei Stunden Eingliederungshilfe).

    Bei der ”Verpreislichung“ des ermittelten Bedarfes ist unbedingt darauf zu achten, dass mit der oder den jeweiligen Budgetsummen tatsächlich die notwendigen Leistungen eingekauft werden können. Deshalb ist es wichtig, sich schon im Vorfeld möglichst genau darüber zu informieren, was die einzelnen beantragten Leistungen voraussichtlich kosten werden (Beispiel: Durchschnittberechnungen von Lohnkosten im Arbeitgebermodell, Kostenvoranschläge von Leistungsanbietern, bei Fahrkostenerstattungen die voraussichtlich zu fahrenden Kilometer und Fahrdienstkosten oder für Taxifahrten etc.).
     
  3. Zielvereinbarung

    Sobald der jeweilige Bedarf - sowohl in der Art als auch im Umfang, einschließlich der jeweiligen Geldbeträge - von dem oder den jeweiligen Leistungsträgern ermittelt wurde, schließen die leistungsberechtigte Person und der beauftragte Leistungsträger eine so genannte Zielvereinbarung. Diese Zielvereinbarungen müssen individuell auf die jeweiligen Personen, Leistungen usw. angepasst werden. Sie enthalten auf jeden Fall, neben den Angaben zur leistungsberechtigten Person und den beteiligten Leistungsträgern, die Ziele, die mit dem Budget erreicht werden sollen. Das können zum Beispiel Ausbildung zum …, oder Sicherung der Pflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung sein. Die Höhe des bzw. der (Teil-)budgets mit (eventueller Dynamisierung) und die Dauer der Bewilligung (z.B. zwei Jahre bis Beendigung der Ausbildung) sind ebenfalls Bestandteil. Ferner wird vereinbart wie die Verwendung des Budgets nachgewiesen werden soll. Außerdem werden Angaben zum Qualitätsnachweis der erkauften Leistungen gemacht.

    Dabei sollte (insbesondere auch bei trägerübergreifenden Persönlichen Budgets) vor allem der Umfang der gekauften Leistungen nachgewiesen werden. Es entspricht nicht dem ”Geist“ des Persönlicher Budgets genau nachzuweisen, wie hoch die eingesetzten Geldbeträge für jedes einzelne Teilbudget tatsächlich waren. Vielmehr soll das Budget erlauben, auch Leistungen eines Teilbudgets zur Finanzierung anderer Leistungen einzusetzen (Beispiel: das Geld für eine Stunde Pflegeleistung kann stattdessen für eine Stunde Begleitung zum Einkaufen verwendet werden).

    Der Qualitätsnachweis soll zielorientiert erfolgen. Das bedeutet beispielsweise, wenn mit dem Budget Fahrtkosten zur Arbeitsstelle finanziert werden sollen, kommt es nicht darauf an, ob ein öffentliches Verkehrsmittel, ein Fahrdienst, ein Taxi, oder das eigene Auto dazu genutzt werden, oder ob der Nachbar als Fahrer einspringt. Wichtig ist es vielmehr, dass der Arbeitsplatz pünktlich und zuverlässig erreicht wird. Weiterhin enthält eine Zielvereinbarung den Hinweis, unter welchen Bedingungen sowohl die leistungsberechtigte Person als auch der Beauftragte die Zielvereinbarung kündigen können. Festgelegt werden ferner auch, wie verfahren wird, wenn sich die Höhe des Budgets nach einem gewissen Zeitraum als zu hoch oder zu niedrig bemessen erweist. Dieser Zeitraum sollte sinnvoller Weise ein Jahr oder länger sein (außer bei Leistungen, die ohnehin nur über einen kürzeren begrenzten Zeitraum notwendig sind und gewährt werden). Innerhalb dieses Zeitraumes muss es möglich seine Geldbeträge, die in einem Monat nicht in vollem Umfang eingesetzt werden mussten, auf den oder die Folgemonate zu übertragen.
     
  4. Bescheide

    Bei einem ”einfachen“ Persönlichen Budget erstellt der Leistungsträger einen rechtsmittelfähigen Bescheid. Bei einem Antrag auf ein trägerübergreifendes Persönliches Budget erstellen die jeweiligen Leistungsträger (Teil-)Bescheide, die vom Beauftragten zu einem Gesamtbescheid zusammengefasst werden, wenn die Antrag stellende Person mit dem Umfang der Leistungen einverstanden ist. Ist die Antrag stellende Person mit dem Bescheid eines oder mehrerer Teilleistungsträger(s) nicht einverstanden, kann sie ihren Widerspruch beim Beauftragten einlegen.

    Zum jetzigen Zeitpunkt gibt es diesbezüglich noch kaum Praxiserfahrungen. Es empfiehlt sich jedoch, den zu beanstandenden Teilbereich aus dem Gesamtverfahren herauszunehmen und zunächst für die unstrittigen Teilleistungen die notwendige Zielvereinbarung abzuschließen. Ansonsten kann es unter Umständen zu Verfahrensverzögerungen kommen, da auch die unstrittigen Leistungen erst nach Abschluss des Rechtsweges in Anspruch genommen werden können, weil keine (Gesamt-)Ziel-vereinbarung abgeschlossen wurde. (Quelle: Forsea Handbuch „Das Persönliche Budget“)