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Arbeitsassistenz

BIH-Förderempfehlungen

Wie viel Arbeitsassistenz wird gebraucht?

Frau reicht Rollstuhlfahrer ein Buch, (c) Huntstock/ThinkstockDie Integrationsämter haben ihre Empfehlungen für die Förderung einer Arbeitsassistenz überarbeitet. Wichtigste Neuerung: Statt Leistungspauschale gibt es jetzt ein Budget nach individuellem Bedarf. Im vergangenen Jahr haben bundesweit rund 2.400 schwerbehinderte Menschen vom Integrationsamt Leistungen zur Arbeitsassistenz erhalten. Die Ausgaben beliefen sich auf fast 17,5 Millionen Euro. „Die Arbeitsassistenz – wie übrigens die Assistenz generell – ist in ihrer Bedeutung enorm gewachsen. Sie trägt wesentlich dazu bei, Inklusion im Arbeitsleben zu verwirklichen und damit eine Forderung der UN-Behindertenrechtskonvention zu erfüllen“, sagt Henry Spradau, Mitglied im Vorstand der BIH. Foto (c) Huntstock/Thinkstock

Bedarf prüfen

Tatsächlich könnten ohne Arbeitsassistenz viele schwerbehinderte Menschen nicht berufstätig sein, die sich mit entsprechender Unterstützung aber durchaus auf dem ersten Arbeitsmarkt behaupten. Denn die Betroffenen – überwiegend blind oder in ihrer Bewegungsfähigkeit stark eingeschränkt – verfügen in der Regel über eine gute Ausbildung. Durch die Unterstützung einer persönlichen Assistenzkraft, die zum Beispiel Texte vorliest, Unterlagen kopiert oder Aktenordner reicht, können sie ihre beruflichen Kernaufgaben wie verlangt selbst erfüllen.

Ihr Rechtsanspruch auf eine „notwendige“ Arbeitsassistenz bedeutet für die Integrationsämter: Sie müssen die erforderlichen Kosten übernehmen, soweit Mittel aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehen. Die Bewilligung steht damit nicht im Ermessen des Integrationsamtes. Gleichwohl hat es zu prüfen, ob die Leistung wirklich gerechtfertigt ist und in welchem Umfang sie benötigt wird. Damit dies auf einer einheitlichen Grundlage geschieht, haben die Integrationsämter gemeinsame Standards erarbeitet. Diese BIH-Förderempfehlungen sind jetzt überarbeitet worden.

Budget ermitteln

Eine der wichtigsten Änderungen besteht in der Abkehr von pauschalen Förderbeträgen. Bisher gab es monatliche Pauschalen, die je nach täglicher Einsatzdauer der Assistenzkraft variierten. Brauchte zum Beispiel ein Assistenznehmer im Beruf täglich zwei bis drei Stunden die Unterstützung einer Assistenzkraft, so zahlte das Integrationsamt dafür bis zu 825 Euro im Monat. Da die Arbeitsassistenz als solche keine Ermessensleistung ist, sollte auch die Förderhöhe nicht dem Ermessen des Integrationsamtes überlassen bleiben, befand das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in einem Urteil 2011. Dieser Entscheidung tragen die Integrationsämter mit ihren neuen Empfehlungen Rechnung.

In Zukunft werden sie in jedem Einzelfall den genauen Zeitbedarf an Arbeitsassistenz ermitteln und auf der Basis eines angemessenen Stundenlohns vergüten. Als Orientierungsgröße dient das Entgelt für einfache Tätigkeiten ohne Berufsausbildung nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Eine Ausnahme bilden die Honorare für Gebärdensprachdolmetscher. Hierfür sind größere Assistenzbudgets möglich. Die bisherige Förderobergrenze von 1.100 Euro im Monat entfällt für alle. Entscheidend ist jetzt der tatsächliche Bedarf, der gewöhnlich eine tägliche Arbeitszeit von acht Stunden nicht überschreitet. Henry Spradau: „Diese Vorgehensweise wird dem einzelnen Leistungsempfänger und seiner Situation gerechter.“

Voraussetzungen klären

Nach wie vor müssen zuerst alle vorrangigen Maßnahmen und Leistungen „zur Verringerung oder Vermeidung eines Assistenzbedarfs“ – zum Beispiel technische Hilfen oder die vom Arbeitgeber organisierte personelle Unterstützung am Arbeitsplatz – ausgeschöpft sein. Außerdem soll die finanzielle Leistung des Integrationsamtes in einem angemessenen Verhältnis zum Einkommen des Assistenznehmers stehen. Eine Ausnahme stellt die Gründungsphase einer beruflichen Selbstständigkeit dar. Bei abhängig Beschäftigten wird der Prüfung das sogenannte „Arbeitgeber-Brutto“ (Arbeitsentgelt plus Pauschale des Arbeitgebers am Sozialversicherungsbeitrag) zugrunde gelegt. Die Erklärung des Arbeitgebers, mit der er einer betriebsfremden Arbeitsassistenz zustimmt, wird nicht mehr in schriftlicher Form verlangt.

Zuständigkeit abgrenzen

Die aktuellen Empfehlungen der BIH zur Förderung einer Arbeitsassistenz dienen auch dazu, wichtige Begriffe zu klären und Zuständigkeiten abzugrenzen. Nicht zur „Arbeitsassistenz“ gehören demnach Assistenztätigkeiten bei Unterstützter Beschäftigung, auf dem Weg von und zur Arbeit sowie in der Berufsausbildung. Kostenträger einer sogenannten „Ausbildungsassistenz“ ist in der Regel die Bundesagentur für Arbeit.

Grundsätzlich gilt: Bei einem bereits bestehenden Arbeitsverhältnis ist ausschließlich das Integrationsamt zuständig. Bei Aufnahme einer neuen Beschäftigung übernimmt der jeweils zuständige Rehabilitationsträger, etwa die Rentenversicherung oder die Bundesagentur für Arbeit, die Kosten für eine Arbeitsassistenz – jedoch maximal drei Jahre lang. Ausgeführt wird die Leistung aber immer durch das Integrationsamt.